Die Gemeinde stellt Bauleitplanungen und Satzungen nach den §§ 34 und 35 Baugesetzbuch im Rahmen ihrer Planungshoheit auf, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Aus rechtswirksamen Planungen werden nach Terminvereinbarung Auskünfte erteilt.
Weiterhin werden während der Aufstellung von Bauleitplanungen und Satzungen zu diesen Auskünfte erteilt. Während der Öffentlichkeitsbeteiligungen (frühzeitige Beteiligung und Offenlegung nach § 3 BauGB) werden außerdem bei Bedarf Stellungnahmen zur Niederschrift aufgenommen.
Soweit die Aufstellung oder Änderung einer Planung für private Vorhaben erforderlich ist, kann diese bei der Gemeinde beantragt werden. Die Gemeinde prüft dann, ob das Vorhaben mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Zielen der Gemeinde und übergeordneten Planungen vereinbar ist und legt das Ergebnis den politischen Gremien zur Entscheidung vor. Bei einem positiven Votum der Ratsgremien wird mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten abgeschlossen und das jeweilige Planverfahren eingeleitet. Auf die Aufstellung von Planungen besteht kein Rechtsanspruch.