Als Nahrung dienen generell sämtliche Lebensmittelabfälle, von Missständen bei Ablagerungen mit Rattenbefall i. S. d. Infektionsschutzgesetzes.
Als Unterschlupf kommt alles in Betracht, was Ratten als Rückzugsmöglichkeit dienen kann (z. B. aufgetürmte Gartenabfälle, Holzstapel).
Als Nistplätze kommen z.B. Polstermöbel, Matratzen u. a. geeignete Materialien in Betracht.
Um einen Rattenvorkommen vorzubeugen, empfiehlt es sich, Abfälle möglichst kurzfristig in entsprechende Abfallbehälter zu entsorgen. Angesammelte Materialien sollten bald an den betreffenden Sammelstellen abgegeben werden. Für die Entsorgung des Rattenanziehenden Unrates und die Bekämpfung der Ratten ist grundsätzlich der jeweilige Haus- bzw. Grundstückseigentümer zuständig und verantwortlich. Wenn Sie jedoch Ablagerungen mit Rattenbefall festgestellt haben und der Haus- bzw. Grundstückseigentümer nicht tätig wird, sollten Sie zeitnah eine Mitteilung an das hiesige Ordnungsamt fertigen. Das Ordnungsamt wird den Sachverhalt prüfen und ggf. den jeweiligen Haus- bzw. Grundstückseigentümer zur notwendigen Entsorgung des Rattenanziehendes Unrates veranlassen.
Sichten Sie Ratten auf öffentlichen Grundstücken, melden Sie dies bitte ebenfalls dem Ordnungsamt, damit die Dienststelle Krankheitsübertragungen durch die Nager verhindern kann.