Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet, Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet, Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Nach Erteilung der Reisegewerbekarte und des Beginns der Tätigkeit ist dies der zuständigen Gewerbemeldestelle anzuzeigen.