Nach den §§ 24 und 25 Baugesetzbuch können der Gemeinde bei Grundstücksgeschäften Vorkaufsrechte zustehen. Daher darf das Grundbuchamt bei Kaufverträgen den Käufer nur dann als Eigentümer eintragen, wenn ihm die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes nachgewiesen wird. Ein entsprechendes Zeugnis (Negativattest) wird vom Notar bei der Gemeinde beantragt.