Zum Zwecke der Unterbringung von Obdachlosen und Personen mit sozialen Schwierigkeiten bestehen im Gemeindegebiet Obdachlosenwohnungen sowie Einrichtungen für die Unterbringung und Betreuung von alleinstehenden Personen mit sozialen Schwierigkeiten.
Die zuständige Dienststelle nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Maßnahmen zur praktischen Lebens-/Integrationshilfe,
- Vermeidung von Obdachlosigkeit,
- Vermittlung von Wohnraum außerhalb der Unterkünfte,
- Bereitstellung geeigneter Unterkünfte.
Wenn Sie vorübergehend oder auf unabsehbare Zeit ohne eigenen Wohnraum sind, haben Sie die Möglichkeit, in einer gemeindlichen Unterkunft untergebracht zu werden.
Die Einweisung erfolgt durch eine Ordnungsverfügung.
Ein Mietverhältnis wird hiermit nicht begründet. Somit ist z.B. ein Auszug jederzeit, auch ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen, möglich.
Für die Dauer der Unterbringung ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten.
Es wird eine menschenwürdige Unterkunft zur Verfügung gestellt. Diese Unterkunft kann allereinfachster Form entsprechen, um eine einfache Lebensführung sicher zu stellen. Hierbei gibt es keine festliegenden Vorschriften über Standard oder Größe einer Unterkunft.
Eine Unterkunft muss beheizbar sein, über eine Waschgelegenheit und elektrisches Licht verfügen sowie mit einem Fenster ausgestattet sein.
Eine Unterkunft kann auch nur aus einer Schlafgelegenheit bestehen, wenn alternativ ein Tagesaufenthaltsraum zur Verfügung steht. Dieser muss in unmittelbarer Nähe erreichbar sein.
Anspruch auf die Ausübung eines Gewerbes in einer Unterkunft besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch darauf, eigenes Mobiliar mitnehmen zu können.