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Wichtige Informationen zur Grundsteuerreform

Ende Januar 2023 läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Die
Gemeinde Kürten appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und
Grundstückseigentümer, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
(Feststellungserklärung) rechtzeitig bei ihrem Finanzamt abzugeben.

 

Ein Informationsblatt finden Sie hier: Download (PDF)

 

Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr
eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem
Finanzamt abzugeben.

 

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Bergisch Gladbach unter der extra eingerichteten Grundsteuer-
Hotline 02202/9342-1959
(Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

 

Erklär-Video zur Grundsteuerreform
Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes sowie dem Deutschen
Städtetag hat der DStGB ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht.
Darin wird auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden und auf die
Gründe hingewiesen, weshalb die Reform notwendig war. Insbesondere sollen alle
Erklärungspflichtigen noch einmal für eine rechtzeitige Grundsteuererklärung sensibilisiert
werden.
Das Video finden Sie unter https://www.youtube.com/watch?v=7AL6c8faBHk und auch auf
der Homepage des DStGB unter www.dstgb.de/themen/finanzen/steuern/video-zur-umsetzung-der-grundsteuerreform/.


Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

 

  • Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
  • Das Grundsteuerportal (Geodatenportal) ist ein Service der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung. Hier können Sie die Angaben zu Ihrem Grundstück (Grundsteuer B) und zu Ihrem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) in Nordrhein-Westfalen abrufen und nach Prüfung direkt in Ihrer Feststellungserklärung eintragen.                                                                                                       https://www.finanzverwaltung.nrw.de/einfach-erklaert-das-grundsteuerportal

  • Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Januar 2023 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.

  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.

  • Alternativ kann die Erklärung auch über https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ abgegeben werden.

  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

 

 

Grundsteuer

Ihr Ansprechpartner

Name

Telefon-Nr., E-Mail

Sachbearbeitung Steuern

Tel.: 02268 - 939 307

E-Mail: steuern@kuerten.de

 

Ihr Anliegen können Sie ansonsten auch per Telefax an o.g. Ansprechpartner richten. Die FAX-Nr. lautet: 02268 - 939 154.

 

Berechnung der Grundsteuer

Für Grundbesitz (bebaut oder unbebaut) ist Grundsteuer zu zahlen.

Die Steuer wird wie folgt berechnet:

Vom Finanzamt ermittelter Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde

 

Der Hebesatz der Gemeinde Kürten beträgt seit dem 01.01.2016 für:

Grundsteuer A

(land- und forstwirtschaftliche Grundstücke)

 320%

Grundsteuer B

(bebaute oder bebaubare Grundstücke)

 600%




Beachten Sie bitte folgendes:

Die Grundsteuerpflicht des bisherigen Eigentümers endet stets erst mit Ablauf des Jahres (31.12.), in dem der Grundbesitz auf den Erwerber übergegangen ist (§ 22 Abs. 4 Bewertungsgesetz, §§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Maßgebend für den Zeitpunkt des Übergangs ist in der Regel das Datum der Kaufpreiszahlung.

Zudem bin ich bei der Festsetzung der Grundsteuer an den vom Finanzamt erteilten Grundlagenbescheid gebunden (§184 Abgabenordnung). Ich bin nicht befugt, Änderungen in den Rechtsverhältnissen des Grundstücks ohne Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt steuerlich wirksam werden zu lassen. Bis zur Erteilung des Grundlagenbescheides gilt der alte Eigentümer weiterhin als Steuerpflichtiger und somit als Zahlungspflichtiger.

Straßenreinigungs-/Winterdienstgebühren und Grundsteuer B

Ab dem 01.01.2011 werden gem. Beschlüsse des Gemeinderates vom 03.11. und 15.12.2010 keine separaten Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren mehr erhoben. Die hierfür anfallenden Kosten sind ab diesem Zeitpunkt anteilig im Hebesatz der Grundsteuer B (ab 2011 mit 30%-Punkten) berücksichtigt. Somit werden alle Grundstückseigentümer bebauter oder bebaubarer Grundstücke an den Kosten beteiligt. Denn jeder hat einen Vorteil von der Reinigungs-/Winterdienstleistung bei Nutzung der Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten, selbst wenn vor dem eigenen Grundstück keine Reinigung bzw. kein Winterdienst stattfindet. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat mit Beschluss vom 26.11.2009, Aktenzeichen 14 A 131/08, die Rechtmäßigkeit der Umlegung vorgenannter Kosten über die Grundsteuer B bestätigt. Näheres zum Urteil über Kosten für die Straßenreinigung und Grundsteuer (PDF laden)

Die Drucksachen und Niederschriften des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Gemeinderates können Sie im Bürgerinformationsportal einsehen.

 

 

Hundesteuer

Ihr Ansprechpartner

Sachbearbeitung Steuern
Telefon: 02268 939-306
Telefax: 02268 939-154
E-Mail: steuern@kuerten.de


Die Steuersätze

Die Hundesteuer ab dem 01.01.2016 beträgt für:

einen Hund

        108,00 €

zwei Hunde

   je 126,00 €

drei Hunde und mehr

   je 138,00 €

Kampfhund/gefährlicher Hund

        860,00 €

zwei und mehr Kampfhunde/gefährliche Hunde

je 1.080,00 €


An- und Abmeldung

Benutzen Sie bitte folgende Formulare:

"Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer"

"Abmeldung eines Hundes von der Hundesteuer"

 

Hundesteuermarken

Mit der Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie die Hundesteuermarke.

Geht die Marke verloren, so erhalten Sie gegen eine Gebühr von 6,00 Euro eine neue Hundesteuermarke. Die Gebühr wird über den Hundesteuerbescheid abgerechnet.

 

Angaben an das Ordnungsamt

Gemäß Landeshundegesetz müssen Sie auch Angaben zur Hundehaltung an das gemeindliche Ordnungsamt machen.

Ansprechpartnerin ist hier:

Frau A. Paffrath
Tel. 02268 939-108
E-Mail: ordnungsamt@kuerten.de

Hundesteuersatzung

Hier finden Sie weitere Informationen zur Hundesteuer. (PDF laden)

 

 

Vergnügungssteuer

Ihr Ansprechpartner:


Sachbearbeitung Steuern
Telefon: 02268 939-306
Telefax: 02268 939-154
E-Mail: steuern@kuerten.de


Vergnügungssteuer für Apparate mit und ohne Gewinnmöglichkeit je Kalendermonat und Apparat (ab dem 01.01.2015)

ApparateGaststättenSpielhallen

Gaststätten*

Spielhallen*
mit Gewinnmöglichkeit

4% des Spieleinsatzes

4% des Spieleinsatzes20% der Bruttokasse20% der Bruttokasse
ohne Gewinnmöglichkeit30 Euro42 Euro30 Euro42 Euro

Personalcomputer ohne Multimediaausstattung

15 Euro15 Euro15 Euro15 Euro
Personalcomputer mit Multimediaausstattung20 Euro20 Euro20 Euro20 Euro
Apparate mit Darstellung von Gewalttätigkeiten etc.500 Euro500 Euro500 Euro500 Euro

 * bei fehlenden Nachweismöglichkeiten
 

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 7. Werktag nach Ablauf eines Quartals der Gemeinde eine Steueranmeldung (Formular s.u.) einzureichen. Die Erklärungen sind getrennt nach Monaten einzureichen.

Hierbei sind Zählwerkausdrucke für den Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Hersteller, Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer und das Datum des aktuellen und des letzten Zählwerksausdrucks, die Anzahl der einwurfpflichtigen Spiele, den Gesamtbetrag der aufgewendeten Geldbeträge sowie  das Einspielergebnis bzw. den Spieleinsatz enthalten müssen.

Die Eintragungen in der Selbsterklärung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummer vorzunehmen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend der Vergnügungssteuererklärung zu sortieren. Die Datenauslegung muss innerhalb der letzten fünf Werktage des Vormonats erfolgt sein, soweit die Gemeinde Kürten hiervon keine Ausnahme zugelassen hat.

Die Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Ein schriftlicher Steuerbescheid wird nur erteilt, wenn die Steuer abweichend von der Erklärung festgesetzt wird. Diese Erklärung ist eine Steuererklärung im Sinne des §§ 149 ff. AO und in Verbindung mit § 12 KAG NW der jeweils geltenden Fassung.

Weitere Regelungen finden Sie in der Vergnügungssteuersatzung. (PDF laden)
 

Formulare:
"Vergnügungssteuererklärung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit" (PDF laden)
"An- und Abmeldung von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten" (PDF laden)
 

Satzung (Inkrafttreten: 08.05.2014)

Der Rat der Gemeinde Kürten hat in seiner Sitzung am 07.05.2014 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen: 

"Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Gemeinde Kürten (Vergnügungssteuersatzung)" (PDF laden)

 

 

Gewerbesteuer

Ihr Ansprechpartner:

Sachbearbeitung Steuern
Telefon: 02268 939-306
Telefax: 02268 939-154
E-Mail: steuern@kuerten.de

 

Berechnung der Gewerbesteuer

vom Finanzamt ermittelter Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde

Entwicklung des Gewerbesteuerhebesatzes

vonbisProzent
01.01.200031.12.2000390%
01.01.200131.12.2001400%
01.01.200231.12.2003410%
01.01.200431.12.2005420%
01.01.200631.12.2010430%
01.01.201131.12.2011440%
01.01.201231.12.2012460%
01.01.201331.12.2015470%
01.01.2016 480%

 

Drucksachen und Niederschriften zu den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse

Über das Bürgerinformationsportal gelangen Sie unter dem Navigationspunkt Recherche durch Eingabe von Suchbegriffen (z.B.  "Grundsteuer"  etc.) zu den Drucksachen und Niederschriften des Gemeinderates und der Ausschüsse.

Vorgenannte Drucksachen und Beschlüsse können Sie hier einsehen..

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