Friedhofsverwaltung

Kontakt - Friedhofsverwaltung

Das Standesamt der Gemeinde Kürten verwaltet auch die kommunalen Friedhöfe.
Es ist Ansprechpartner für alle Anliegen im Bereich Friedhöfe, Bestattungsarten und Sterbefälle.

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag – Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr
Donnerstag von 14.00 – 18.00 Uhr

Allgemein

Für die Bestattung auf einem der sechs kommunalen Friedhöfe mit ihren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Gebührensatzung für Friedhöfe der Gemeinde Kürten erhoben.

Die aktuellste Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Kürten finden Sie im Ortsrecht - Öffentliche Einrichtungen

Kommunale Friedhöfe in der Gemeinde Kürten:

  • Bechen
    Adresse: Zum Friedhof, 51515 Kürten-Bechen
  • Biesfeld
    Adresse: Friedhofstraße, 51515 Kürten-Biesfeld
  • Dürscheid
    Adresse: Kirchberg, 51515 Kürten-Dürscheid
  • Kürten
    Adresse: Talblick 4, 51515 Kürten
  • Offermannsheide
    Adresse: Offermannsheider Straße, 51515 Kürten-Offermannsheide
  • Waldfriedhof Kürten
    Adresse: Am Lindchen 39, 51515 Kürten

 

Kirchliche Friedhöfe in der Gemeinde Kürten

Für Bestattungen auf diesen Friedhöfen wenden Sie sich bitte an das jeweilige Gemeinde- bzw. Pastoralbüro:

  • Evangelischer Friedhof, Delling
    Adresse: Delling, 51515 Kürten-Delling

    Evangelische Kirchengemeinde Delling
    Gemeindebüro
    Delling 16, 51515 Kürten
    Telefon: 02268 – 6617
    Bürozeiten: Montag 9-16 Uhr, Dienstag und Freitag 9-12 Uhr
    E-Mail: delling@ekir.de

  • Katholische Pfarrei, Kürten Olpe
    Adresse: Hauptstraße 24, 51515 Kürten-Olpe

    Katholische Kirchengemeinde St. Marien, Kürten
    Pastoralbüro
    Im Binsenfeld 1, 51515 Kürten-Biesfeld
    Telefon: 02207 – 6209
    E-Mail: st-marien-kuerten@erzbistum-koeln.de

 

  • Wahlgrabstätten
    Grabstätten für Erdbestattungen, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
    Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten ist möglich.

 

  • Reihengrabstätten
    Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
    Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei Reihengrabstätten nicht möglich.

 

  • Reihengrabstätten (pflegefrei)
    Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Auf dem Grabfeld kann ebenerdig eine Grabplatte von 30 x 30 cm eingelassen werden. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
    Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Reihengrabstätten (pflegefrei) ist nicht möglich.

 

  • Kindergrabstätten
    Grabstätten für Erdbestattungen für Kinder unter fünf Jahren, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Maße 80 x 120 cm.
    Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Kindergrabstätten ist möglich.

Urnen dürfen beigesetzt werden in

  • Wahlgrabstätten
  • Reihengrabstätten (sofern die Ruhefrist es zulässt)
  • Reihengrabstätten (pflegefrei, sofern die Ruhefrist es zulässt)
  • Urnenwahlgrabstätten (groß, 210 x 240 cm für 8 Urnen)
  • Urnenwahlgrabstätten (klein, 100 x 100 cm für 3 Urnen)
  • Urnenstelen (Friedhof Kürten)
  • Gemeinschaftsbaumgrabstätten
  • Urnenreihengrabstätten (pflegefrei)
  • Anonyme Urnenreihengrabstätten
  • Aschestreufeld (Aschen werden unter der Grabnarbe beigesetzt)

 

  • Urnenwahlgrabstätten (groß und klein)
    Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
    Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Urnenwahlgrabstätten ist möglich.

 

  • Urnenstelen (nur auf dem Friedhof in Kürten)
    Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.  Es können bis zu zwei Urnen je Urnenkammer beigesetzt werden.
    Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Urnenstelen ist möglich.

 

  •  Gemeinschaftsbaumbestattungen
    Grabstätten für Urnenbestattungen im Wurzelbereich der dafür bestimmten und ausgewiesenen Bäume. Die Beisetzung erfolgt ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen. Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Die Gräber sind nicht einzeln erkennbar. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Kürten. Auf einem zentralen Gedenkstein können Schilder mit Abmessungen 8 x 3 cm und den persönlichen Daten des Verstorbenen sowie die Nummer des Baumes, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, angebracht werden.
    Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Gemeinschaftsbaumbestattungen ist nicht möglich.

 

  • Urnenreihengrabstätten (pflegefrei)
    Grabstätten für Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Auf dem Grabfeld kann ebenerdig eine Grabplatte von 30 x 30 cm eingelassen werden. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Kürten. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen.
    Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei Urnenreihengrabstätten nicht möglich.

 

  • Anonyme Urnengrabstätten
    Grabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen stehen auf einer dafür ausgewiesenen Fläche für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung. Die Gräber sind nicht einzeln erkennbar. Auf einem zentralen Gedenkstein können Schilder mit Abmessungen 8 x 3 cm und den persönlichen Daten des Verstorbenen, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, angebracht werden.

 

  • Aschestreufelder
    Aschestreufelder sind als Gemeinschaftsgrabfeld eingerichtet. Auf einem zentralen Gedenkstein können Schilder mit Abmessungen 8 x 3 cm und den persönlichen Daten des Verstorbenen, auf Kosten der Hinterbliebenen, angebracht werden.
    Eine Beisetzung der Asche ohne Urne (Beisetzung unter der Grasnarbe) findet nur statt, wenn der Verstorbene dies schriftlich oder elektronisch bestimmt hat und dies der Friedhofsverwaltung vor Beisetzung der Asche nachgewiesen wird.
    Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.

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